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Bundessozialgericht

Beschluss In dem Rechtsstreit  AZ: B 2 U 227/05 B

 

Ramona Uhlisch…                        Klägerin und Beschwerdegegnerin.

Prozessbevollmächtigte:               Rechtsanwälte B. und Kollegen….

 

Gegen

 

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel – und Ostdeutschland, Hoppegartener Straße 100, 15366 Hönow                             

Beklagte und Beschwerdeführerin

Prozessbevollmächtigte:               Dr. H.J. S. und K. M. vom Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Weißensteinstr. 70-72, 34131 Kassel

 

1. Der 2. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 3. Januar 2006 durch den Richter Mütze  als Vorsitzenden sowie Richter Kruschinsky und Dr. Becker beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 28.04. 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichtes (LSG)gerichtete, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützten Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl. BSG SozR 1500§ 160a Nr. 34,47 und 58; vgl. hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., 2005, IX; RdNr.177ff mwN). Diesen Anforderungen an der Begründung hat die Beklagte nicht hinreichend Rechnung getragen.

2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können (Krasney/ Udsching, aaO, IX. RdNr. 181). Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Rechtsstreit darzutun (vgl. Krasney/ Udsching, aaO, IX, RdNr. 63ff; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr. 116 ff, 128 ff).

3. Ob die von der Beklagten formulierte Frage, „ob bei der BK-Nr 2110 der Anlage zur BKV im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität die Bewertung der Tatsache einbezogen werden muss, dass ein belastungstypisches Schadensbild mit von unten nach oben abnehmenden Schäden nicht vorliegt,“ Überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage ist, kann dahingestellt bleiben, denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.

4. Die Beklagte führt zwar aus, das LSG habe bei der Klägerin keine belastungsadaptiven Reaktionen festgestellt und die Einbeziehung dieses Arguments in die wertende Betrachtung abgelehnt, sie zeigt aber nicht auf, in welchem Zusammenhang diese Ausführungen des LSG zu belastungsadaptiven Reaktionen mit der von ihr formulierten Frage zu einem belastungstypischen Schadensbild mit von unten nach oben abnehmenden Schäden stehen. Angesichts der verschiedenen Begriffe zur Beurteilung des Schadensbildes an der wirbelsäule (vgl. nur Mertens/Perlebach, Berufskrankheiten-Verordnung (BkVO), Stand 2005, M 2108 RdNr 5.3) wäre dies aber erforderlich gewesen, zumal vorliegend nicht die BK 2108 nach der Anlage der BkVO, sondern die BK 2110 umstritten ist.

5. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160 a Abs. 4 Satz 2 iVm § 169 SGG)

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Mütze                                    Kruschinsky                                    Dr. Becker

 

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© Ramona Uhlisch